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Die Entwicklung von Exil und Verbannung zwischen römischer Republik und früher Kaiserzeit (Dr. C. Reitzenstein-Ronning, abgeschlossen)

Habilprojekt Dr. Reitzenstein-Ronning

Das römische Recht kennt die Möglichkeit einer „freiwilligen" Verbannung, also des Ausweichens aus dem römischen Staatsgebiet, um einer Verurteilung im Strafprozeß zu umgehen. Sie ist geradezu eines seiner Spezifika. Bereits der griechische Historiker Polybios lobt in seiner Analyse der „Verfassung“ der römischen Republik die Funktionalität dieses Rechtsinstituts. Er erkannte in ihm einen der Gründe für die Stabilität und den auch außenpolitischen Erfolg des römischen Staates. Während für Polybios, der sein Werk in der zweiten Hälfte des zweiten vorchristlichen Jahrhunderts verfaßte, das Exil jedoch noch ganz eindeutig ein Privileg der ämtertragenden Schichten darstellte, zeigen die kaiserzeitlichen Quellen ein ganz anderes Bild. Hier, und zwar sowohl in der Dichtung und der Historiographie als auch in den juristischen Texten, ist mit dem Terminus die Vorstellung einer Strafe untrennbar verknüpft. Auch der Dichter Ovid verstand seine Relegation an die vermeintlich unwirtlichen Küsten des Schwarzen Meeres als eine kaum zu ertragende Strafmaßnahme des Kaisers. Ganz offenbar hat sich in der Bewertung des exilium zwischen später Republik und früher Kaiserzeit also ein grundlegender Wandel vollzogen.

Bei genauerer Quellenanalyse ergibt sich ein noch komplexerer Befund: Bezog sich bei Polybios die „freiwillige Verbannung“ noch auf die eng begrenzten Kreise der Nobilität, so kennen die in den Digesten Justinians gesammelten kaiserzeitlichen Juristenkommentare das exilium als eine Alternativstrafe zu Hinrichtung, Zwangsarbeit und damnatio ad ludum, welche auf den wesentlich weiter gefaßten Kreis der Funktionseliten im gesamten römischen Reich, die honestiores, anzuwenden war. Insbesondere die Provinzstatthalter wurden angehalten, bei der konkreten Strafbemessung entsprechende Rücksichten zu nehmen. Bereits in der Literatur des ersten nachchristlichen Jahrhunderts ist die Verbannung zudem ein zentrales Element eines nun offenbar recht frei skalierbaren Strafenkatalogs.

Mustert man insbesondere die kaiserzeitlichen Rechtsquellen zur Verbannung, so fällt auf, daß sich der ganz überwiegende Teil der Zeugnisse mit den rechtlichen, sozialen und ökonomischen Folgewirkungen der Strafe auseinandersetzt. Offenbar bestand für die Juristen in diesem Bereich der größte Regelungs- und Klärungsbedarf. Angesichts der großen Diversität konkreter Ausgestaltungsmöglichkeiten war die Reichsverwaltung offenkundig mit einer Flut von Eingaben und Anfragen konfrontiert, die nicht nur auf die Lebensbedingungen der Delinquenten selbst abzielten, sondern vor allem auf die Konsequenzen dieser Strafe für das soziale Umfeld der Verbannten.

Bei dieser Ausgangslage ist das primäre Ziel des Forschungsvorhabens, die Entwicklung des exilium vor allem in der zentralen Transformationsphase zwischen dem zweiten vorchristlichen und dem zweiten nachchristlichen Jahrhundert einer neuen und vertieften Untersuchung zu unterziehen. Übergeordnete Fragestellung ist die Suche nach einem Erklärungsmodell für den Wandel des exilium als einer akzeptierten Form der Strafvermeidung zu einem regulären Bestandteil des römischen Poenalregimes.

Ein besonderes Augenmerk soll dabei auf der jeweiligen Stellung und Funktion von exilium bzw. Verbannung innerhalb des römischen Rechtssystems liegen, das sich im Untersuchungszeitraum grundlegend veränderte. In die Untersuchung sind des weiteren die Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Formen der Verbannung und der fortschreitenden administrativen Geschlossenheit des römischen Herrschaftsbereichs einzubeziehen.

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Dr. Reitzenstein-Ronning